Steuerberater, Karlsruhe - Berthold Manger
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Elternunterhalt <-> Eigene Immobilie
Beim Elternunterhalt bleibt das Haus der Kinder unangetastet.
Unterhaltspflichtiger muss selbstgenutztes Haus nicht verkaufen.
Ein eigenes Haus oder eine Wohnung gilt nicht zwangsläufig als Vermögen, das für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass «eine angemessen selbst genutzte Immobilie» in die Berechnung des Unterhalts nicht einfließt. Sie darf nicht zum Vermögen eines Mannes hinzugezählt werden, der von einem Sozialhilfeträger auf Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter verklagt wurde.
Notgroschen bleibt beim Elternunterhalt unangetastet
Verwandte sind in gerader Linie verpflichtet, einander zu unterhalten (§§ 1601 ff BGB) und dafür müssen sie auch ihr Vermögen einsetzen, betonte der BGH in dieser Entscheidung erneut. Aber diese Unterhaltspflicht ist nicht uneingeschränkt: So steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zu und er darf außerdem Geld für die eigene Altersvorsorge zurückstellen. Auch eine Immobilie, die selbst genutzt wird, zählt als ein solcher «Notgroschen», den der Unterhaltspflichtige nicht für den Unterhalt einsetzen muss.
Im vorliegenden Fall wies der BGH die Sache wegen diverser anderer Berechnungsfehler an das OLG Nürnberg zurück. Geklagt hatte ein Sozialhilfeträger, der den Aufenthalt der Mutter in einem Altersheim aus der Sozialhilfe mitfinanziert.
(BGH, Beschluss v. 7.8.2013, XII ZB 269/12)